Laut Vertrag war das Halten von Tieren grundsätzlich verboten. Nur Tiere, die üblicherweise in Käfigen gehalten werden, sollten erlaubt sein. Für alle anderen wäre eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter notwendig gewesen.
Der OGH sah darin einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung der Mieter und erachtete diese Regelung als unzulässig.
Wie ist die Rechtslage?
Vermieter können die Tierhaltung in Mietwohnungen grundsätzlich vertraglich einschränken. Dabei sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten: Die ständige Rechtsprechung erlaubt es Mietern, Kleintiere zu halten, die in geeigneten Behältnissen untergebracht sind. Zu diesen Tieren zählen etwa Hamster, Fische oder Schildkröten. Voraussetzung ist, dass sie artgerecht in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und keine wesentlichen Störungen verursachen. Ein pauschales Halteverbot dieser „wohnungsüblichen“ Tiere benachteiligen Mieter hingegen in unzulässiger Weise und ist rechtlich nicht haltbar.
Die hier beanstandete Klausel war jedoch enger formuliert, als es die Rechtsprechung erlaubt. Sie ließ nur Tiere zu, die „üblicherweise in Käfigen“ gehalten werden. Der OGH sah darin eine zu weitgehende Einschränkung. Tiere wie Zierfische oder kleinere Reptilien wären ausgeschlossen gewesen, obwohl ihre Haltung im Normalfall unproblematisch ist.
Auch der Umstand, dass die Haltung anderer Tiere mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sein sollte, half hier nicht weiter. Der OGH stellte klar: Ist ein Verbot von vornherein zu weit gefasst, wird es durch eine mögliche spätere Zustimmung nicht zulässig. Die in Rede stehende Klausel war daher insgesamt als rechtswidrig zu werten.
Schlussfolgerung
Mit seiner Entscheidung OGH 9 Ob 31/25m bekräftigt der OGH, dass Klauseln zur Tierhaltung im Mietvertrag keine pauschalen Verbote enthalten dürfen. Wer ein Kleintier artgerecht in einem geeigneten Behältnis hält, braucht keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters – auch dann nicht, wenn der Vertrag es anders formuliert.
Vermieter müssen bei Tierhalteklauseln präzise und ausgewogen formulieren. Zu weitreichende oder missverständliche Regelungen sind unwirksam, selbst wenn sie in der Praxis großzügig gehandhabt würden.