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Naheverhältnis zwischen Vermittler und Vermieter – Ein Arbeitekammer – Verfahren, das keines war

Mittlerweile stellt sich aber heraus, dass das erfolgreiche Musterverfahren gar keines war.

Die Arbeiterkammer hat laut eigener ots-Aussendung ein Musterverfahren geführt. In diesem „erfolgreich geführten Musterverfahren“ laut Arbeiterkammer, konnte die AK erwirken, dass die volle Maklerprovision – zwei Monatsmieten – zurückgezahlt werden mussten.

Tatsächlich kam es nämlich gar nicht zu einem Entscheid der Schlichtungsstelle, weil der Antrag an die Beratungsstelle zurückgezogen wurde und das Verfahren wurde daher gar nicht geführt. Sprich: Man einigte sich gütlich. Von einem „Musterverfahren“ sind wir weit entfernt.

Ursächlich für die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Paar, das angemietet hat und dem Maklerunternehmen, war eine zum Zeitpunkt der Mietvertragsanbahnung vor rund vier Jahren bestehende juristische Unklarheit hinsichtlich der Aufklärung zu einem allenfalls gegebenen Naheverhältnis zwischen Vermittler und Vermieter – beziehungsweise der Ersichtlichmachung eines Nahverhältnisses. Eine Aufklärung durch die Maklerin ist übrigens erfolgt, strittig war nur, wie detailliert so ein Hinweis sein muss.

Später wurde diese Unklarheit ausformuliert. Eine OGH-Entscheidung aus dem 2. Halbjahr 2017 und die nachfolgenden branchen-relevanten Fachkommentare 2018 machten einen erweiterten Aufklärungsbedarf deutlich. Darauf hat das Maklerunternehmen prompt reagiert, aber rückwirkend auf abgeschlossene Verträge war das nicht möglich – logischerweise.

Um der 2016 gegebenen unklaren Situation Rechnung zu tragen, hat man sich letztendlich – wie gesagt – gütlich geeinigt. Schließlich waren Mieter und Makler Leidtragende der rechtlichen Unklarheiten.

Es ist natürlich jetzt immer schwierig, wenn erst nachfolgende Judikatur vollständige Klarheit zu den Folgen gesetzlicher Regelungen schafft. Daher ist es der ÖRAG umso höher anzurechnen, dass man eine gütliche Lösung gesucht hat. Vor allem, wo man vor kurzem in einem ähnlichen Fall durch alle drei von der Klägerin – angerufenen Instanzen gewonnen hat, weil die Aufklärung der ÖRAG gesetzeskonform erfolgt war.

Die Klägerin wurde ebenfalls von der Arbeiterkammer Wien unterstützt. Langsam könnten sie es wissen.

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    06.12.2019
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