--}}
 

Die Auswirkungen des neuen Zahlungsverzugsgesetzes

Seit Mitte März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft. Zentrale Norm für die Geldschuld ist hierbei der neue § 907a ABGB. Gestaltet wurde die Geldschuld nunmehr als Bringschuld, welche bereits am Tag der Fälligkeit am Konto des Gläubigers einlangen muss.

Früher herrschte Einverständnis, dass die Erteilung des Überweisungsauftrags am vereinbarten Zahlungstag ausreichend sei für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung. Das bedeutet, dass eine Schuld, die am Monatsersten fällig ist, nur noch rechtzeitig beglichen wird, wenn sie tatsächlich am Monatsersten am Konto einlangt. Ein Inauftraggeben der Zahlung am Monatsersten reicht unter dem Gesichtspunkt der neuen Regelung demnach nicht mehr aus. Folge einer verspäteten Zahlung wären die allgemeinen Verzugsfolgen.

Regelmäßige, am Monatsersten fällige, Geldschulden treffen wohl jeden Menschen, die meisten wohl beim Wohnen. So ist es Standard, die Fälligkeit des Mietzinses für den Monatsersten zu vereinbaren. Dies trifft sich gut, da Gehälter meist am Monatsende überwiesen werden und durch Abbuchung der Miete erst am Monatsersten kein zwischenzeitliches Minus am Konto entsteht. Doch bedeutet das neue Zahlungsverzugsgesetz nun für sämtliche Mieter Österreichs, dass sie so schnell wie möglich ihren Dauerauftrag ändern müssen? Wäre dies der Fall, würden über die Jahre dank der kurzfristigen Zwischenfinanzierung durch den Mieter wohl vor allem die Banken profitieren. Den steter Tropfen höhlt den Stein, und so mögen die Zinsen für ein paar Tage ohne ausreichende Deckung des Kontos auf den ersten Blick gering erscheinen, summiert würden sie jedoch eine beträchtliche Summe ergeben.

Um derartige Konsequenzen zu verhindern, wurde auch §15 Abs 3 MRG novelliert. Als Zinsfälligkeitstermin ist nunmehr der Monatsfünfte vorgesehen. Hierdurch wird den Mietern ein zeitlicher Spielraum eingeräumt, um den Mietzins bereits mit dem jeweiligen Monatsbezug entrichten zu können. Diese Bestimmung stellt einseitig zwingendes Recht dar. Eine vertragliche Abänderung der Fälligkeit auf einen früheren Tag als den Monatsfünften ist daher nicht möglich.

Da §15 Abs 3 MRG nur für Mietverhältnisse gilt, die in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, wurde auch §1100 ABGB novelliert, um wirklich alle Raummietverhältnisse zu erfassen. Fällt ein Mietverhältnis nämlich nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG, sind die Regelungen des allgemeinen Bestandrechtes des ABGB heranzuziehen.

§1100 ABGB wurde daher ebenfalls um die Bestimmung zur Fälligkeit am Monatsfünften ergänzt. Der Unterschied zu §15 Abs 3 MRG besteht jedoch darin, dass §1100 ABGB nur dispositives Recht darstellt, vertraglich daher auch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden kann.

Da dem ABGB unterliegende Mietverträge jedoch meist in Form von Standardformularen und vorgefertigten Vertragsschablonen abgeschlossen werden, bleibt es abzuwarten, ob eine allzu grobe Abänderung des Frist des §1100 ABGB als gröblich benachteiligend und somit nichtig iSd §879 Abs 3 ABGB gewertet wird. Judikatur zu diesem Thema gibt es freilich zu diesem Zeitpunkt noch nicht und wird aufgrund der gerade erst geschehenen Änderung wohl noch ein wenig auf sich warten lassen.

Doch nicht nur MRG und ABGB sind für Mietverhältnisse relevant. Diese können auch dem WGG unterliegen. Um den Mietern von GBV-Wohnungen ebenfalls Schutz zu gewähren, wurde in §20 Abs 1 Z 1 lit b WGG ein Verweis auf §15 MRG eingefügt. Hierdurch wird auch bei Miet- und Nutzungsverhältnissen, die dem WGG unterliegen, das Entgelt erst am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig.

Für Mieter bedeutet daher das neue Zahlungsverzugsgesetz keinen Grund zur Aufregung und Besorgnis. Der große Ansturm auf die Banken wird wohl ausbleiben, denn länger als ein bis zwei Tage dauert auch in Österreich die Durchführung einer Überweisung nicht. Daueraufträge die vor dem Monatsfünften (bzw. Monatsvierten) liegen, sollten demnach nicht unbedingt geändert werden müssen.

Meistgelesen in den letzten 7 Tagen:

Artikel

26.04.2024 06:00

Walter Senk

Alte Häuser, neue Werte

Am Zinshausmarkt wird es wieder spannend, vor allem für InvestorInnen und EigentümerInnen. Für diejenigen, die kaufen wollen, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, für diejenigen die besitzen kann es teilweise recht teuer werden.

JETZT LESEN
Views:
          
Lesezeit: 4 min
Likes: 0

Artikel

28.04.2024 06:00

Gerhard Popp

Der Wandel der Immobilienbranche und die Bedeutung des Versicherungswesens

Die Immobilienbranche ist in den letzten Jahren einem enormen Wandel unterworfen gewesen. Besonders die Digitalisierung hat einen starken Einfluss auf den Markt gehabt und neue Möglichkeiten eröffnet. In diesem Interview mit Bernhard Suler, einem Versicherungsmakler aus Wien, wird deutlich, wie sich diese Veränderungen auf das Versicherungsgeschäft ausgewirkt haben.

JETZT LESEN
Views:
          
Lesezeit: 3 min
Likes: 0

Artikel

30.04.2024 06:00

Walter Senk

Die Büchse der (Pandora) SIGNA

Die Redewendung stammt aus der Mythologie und drückt aus, dass man Unheil anrichtet, wenn man „die Büchse der Pandora öffnet“. Im Falle der SIGNA ist es aber von Vorteil.

JETZT LESEN
Views:
          
Lesezeit: 2 min
Likes: 0
Geschrieben von:

Mario Schiavon

Mario Schiavon ist Partner und Mitglied des Real Estate-Teams in Wien. Er ist auf die Beratung von nationalen und internationalen Klienten in sämtlichen Bereichen des Liegenschaftsrechts spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Immobilienprojekten - von der Planungsphase über die Errichtung der Transaktionsdokumente bis zur Strukturierung von Immobilienprojekten, Immobilienakquisitionen und deren Abwicklung im In- und Ausland. Regelmäßig betreut Mario Schiavon Klienten bei der Due Dilligence und der sicheren Abwicklung von Immobilien- und Bauvorhaben, Wohnungseigentum und Parifizierungen.

Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    13.06.2013
  • um:
    10:35
  • Lesezeit:
    3 min
  • Aufrufe:
              
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Werbung

Kategorie: Inland

Artikel:754

Die vielfältigen Inhalte unser Artikel und Videos befassen sich mit der Immobilienmarktentwicklung in Österreich und geben gemeinsam mit den relevanten Branchennews einen aktuellen Überblick. Allerdings werfen wir auch einen Blick in die Zukunft der einzelnen Assets. 
Mit diesem Blick in die Zukunft garantieren wir allen Lesern und Leserinnen, bei den entscheidenden Entwicklungen vorne dabei zu sein. Wir denken oft schon über Themen nach, die andere noch gar nicht als solche erkannt haben und greifen Entwicklungen auf, bevor sie sich am Markt etabliert haben.

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 17/2024

Wir Gratulieren TPA Steuerberatung GmbH zu erreichten 30 Punkten!

TPA Steuerberatung GmbH

Wiedner Gürtel 13, 1100 Wien

TPA ist eines der führenden Steuerberatungsunternehmen in Österreich. Unser Angebot umfasst Steuerberatung, Buchhaltung, Personalverrechnung, Bilanzierung, und Unternehmensberatung und mehr! Rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vierzehn österreichischen Niederlassungen stehen Ihnen zur Seite. Unsere Standorte finden Sie in Graz, Hermagor, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Langenlois, Lilienfeld, Linz, Schrems, St.Pölten, Telfs, Villach, Wien und Zwettl. Mehr über TPA Steuerberatung

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 2

Platz 3

INFINA Credit Broker GmbH

Brixner Straße 2, 6020 Innsbruck

Infina ist ein österreichweit tätiges, unabhängiges Beratungsunternehmen und der Wohnbau-Finanz-Experte für Immobilienfinanzierungen.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News