--}}
 

OGH bestätigt die Kündigung einer Mietwohnung wegen offenen WC-Fensters

Nur bei Vorliegen bestimmter, gewichtiger Gründe darf ein Vermieter seinen Mieter ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen vorzeitig kündigen.
 

Ein entsprechend gewichtiger und damit legitimer Grund für eine sofortige Kündigung ist beispielsweise der erheblich nachteilige Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Mieter gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 erster Fall des Mietrechtsgesetzes (MRG). Nach der allgemeinen Definition des Obersten Gerichtshofes (OGH) liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Mieter vor, wenn durch „wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht“ (vgl. OGH RIS-Justiz RS0020981 u. a.). Ein Verschulden des Mieters ist dabei nicht erforderlich; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste. In diesem Sinne kann sowohl eine gravierende Verwahrlosung als auch das aktive Beschädigen einer Wohnung durch den Mieter, zum Beispiel weil dieser eine Wand in der Wohnung eingerissen hat, den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.

Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Mieter vorliegt, haben die Gerichte stets im Einzelfall anhand der oben genannten Definition zu beurteilen, weshalb hier grundsätzlich eine große Bandbreite von Fällen in Betracht kommt. Mitunter sind solche Fälle dann auch eher kurioser Natur, wie das aktuelle Urteil des OGH vom 25. 10. 2017 (8 Ob 119/17h) zeigt. Der OGH hatte hier nämlich die Frage zu beurteilen, ob einer Mieterin von ihrem Vermieter vorzeitig gekündigt werden durfte, weil sie es mit dem Lüften ihres WCs ein klein wenig übertrieben hatte. Tatsächlich hatte die Mieterin ihr Toilettenfenster jahrelang durchgehend und überdies monatelang völlig unbeaufsichtigt offen stehen lassen, wodurch es zu Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk gekommen war.

Die Vorinstanzen sahen in dieser „Dauerlüftung“ durch die Mieterin einen „erheblich nachteiligen Gebrauch“ der Mietwohnung, der die Vermieterin zur vorzeitigen Kündigung berechtige. Hiergegen wandte die beklagte Mieterin wiederum ein, dass ein „durchschnittlicher Mieter“ nicht wissen könne, dass es durch das Offenlassen eines Fensters zu Feuchtigkeitsschäden kommen kann, und ersuchte den OGH in letzter Instanz um Klärung. Der OGH gelangte allerdings – wenig überraschend – zur Ansicht, dass die „Durchschnittsintelligenz“ eines Mieters dann doch etwas weiter reicht als von der Beklagten offenbar angenommen und man von einem Mieter (entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen) durchaus erwarten könne, ein Fenster nicht monatelang offen stehen zu lassen. Die beklagte Mieterin zeigte sich zwar letztlich dazu bereit, ihr Toilettenfenster in Zukunft geschlossen zu halten, signalisierte diese Bereitschaft aber erst im Revisionsverfahren und damit nach Ansicht des OGH zu spät („unzulässige Neuerung“).

Bleibt abschließend noch die Frage offen, warum die Mieterin eine Dauerlüftung ihres stillen Örtchens überhaupt für erforderlich hielt, worauf der OGH in seinem Urteil aber (glücklicherweise) nicht näher eingehen musste.

21.07.2025

Weiter gedacht … droht Wien ein Lock-in-Effekt?

Veränderung gehört zum Leben, und das betrifft in vielen Fällen auch den Wohnsitz. Das hat nicht unbedingt mit dem Ort zu tun, sondern mit den eigenen Wohnbedürfnissen. Man passt sie an die gegebene Situation an beziehungsweise versucht sie anzupassen. Das wird aber unter den aktuellen Bedingungen immer schwieriger, und daher zeigen sich in Wien die ersten Anzeichen eines Lock-in-Effekts.

19.07.2025

DLA Piper, ÖRAG, HSP.law, REIWAG – Neues aus den Unternehmen

In den vergangenen Wochen gab es wieder Wechsel und Aufstiege in den Unternehmen, aber vor allem auch einige Auszeichnungen.

17.07.2025

Wien trifft Seoul – Sozialer Wohnbau als Vorbild

Der soziale Wohnbau in Wien gilt international als Referenzmodell und zieht regelmäßig Delegationen aus aller Welt an. Ein jüngstes Beispiel dieser Strahlkraft manifestierte sich im Besuch des Bürgermeisters von Seoul, der im Rahmen eines internationalen Bürgermeistertreffens besonderes Interesse am Wiener Modell bekundete. „Seoul ist eine Metropole mit fast 10 Millionen Einwohnern, mit Themen, die wir auch haben – knapper und leistbarer Wohnraum", erläutert Valerija Karsai, Vorstandsmitglied der STUWO, die Hintergründe des hochrangigen Besuchs.

Geschrieben von:

Frank Reiser

Frank Reiser ist seit 2009 juristischer Mitarbeiter bei PFLAUM KARLBERGER WIENER OPETNIK Rechtsanwälte. Er hat sein Doktoratsstudium an der Universität Wien absolviert und war zuvor in Deutschland als Rechtsanwalt tätig. Seit etwa drei Jahren ist er maßgeblich mit der Erstellung und Abwicklung von Immobilienkaufverträgen befasst.

Interview-Partner:
Dieser Inhalt:
  • Erschienen am:
    11.04.2018
  • um:
    07:00
  • Lesezeit:
    2 min
  • Bewertungen und Kommentare:
    0
  • Jetzt bewerten

Werbung

Kategorie: Inland

Artikel:917

Die vielfältigen Inhalte unser Artikel und Videos befassen sich mit der Immobilienmarktentwicklung in Österreich und geben gemeinsam mit den relevanten Branchennews einen aktuellen Überblick. Allerdings werfen wir auch einen Blick in die Zukunft der einzelnen Assets. 
Mit diesem Blick in die Zukunft garantieren wir allen Lesern und Leserinnen, bei den entscheidenden Entwicklungen vorne dabei zu sein. Wir denken oft schon über Themen nach, die andere noch gar nicht als solche erkannt haben und greifen Entwicklungen auf, bevor sie sich am Markt etabliert haben.

Newsletter Abonnieren

Abonieren Sie unseren täglichen Newsletter und verpassen Sie keine unserer redaktionellen Inhalte, Pressemeldungen, Livestreams und Videos mehr.

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen ein, es sind exakt 2 Worte beginnend mit Großbuchstaben erlaubt.

Vielen Dank! Ihre Daten wurden gespeichert. Damit Ihre Anmeldung gültig wird klicken Sie bitte den Link in dem Bestätigungsmail das wir Ihnen gesendet haben.

Werbung

Das Immobilien-Redaktion Unternehmen der Woche 29/2025

Wir Gratulieren INFINA Credit Broker GmbH zu erreichten 20 Punkten!

INFINA Credit Broker GmbH

Brixner Straße 2, 6020 Innsbruck

Infina ist ein österreichweit tätiges, unabhängiges Beratungsunternehmen und der Wohnbau-Finanz-Experte für Immobilienfinanzierungen.

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 2

Raiffeisen Immobilien Österreich

Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien

Raiffeisen Immobilien ist die Maklerorganisation der Raiffeisenbanken Gruppe in Österreich und bietet Fullservice: Immobilienvermittlung, Bewertung, Investment

Unternehmen

Produkt/Leistung

Profil News

Platz 3